mehr wahrende neue Baute vorliege. Ist die Sanierung der bestehenden Wege mit Betonspuren aber als eigentlicher Neubau zu qualifizieren, so steht dieser Art. 6 TwwV entgegen und eine ausnahmsweise Bewilligung ist gemäss Art. 7 Abs. 1 TwwV nur bei überwiegenden Interessen von nationaler Bedeutung zulässig, welche nach dem vorstehend Ausgeführten nicht klar ausgewiesen sind. Der Beurteilung der Abteilung Landschaft und Gewässer BVU in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022 (act.