Die Ersetzung eines Mergeloder Schroppenwegs durch einen Betonspurweg kann in einem hochsensiblen Gebiet auch nicht mehr als blosser Unterhalt und Erneuerung angesehen werden. Im Urteil des Bundesgerichts 1C_154/2020 vom 13. Juli 2021, in welchem die Betonierung eines bestehenden, teilweise steilen Strassenstücks aus technischer und betriebswirtschaftlicher Sicht weder für die forstliche noch die landwirtschaftliche Nutzung als notwendig beurteilt wurde, wurde nicht nur die Zonenkonformität und Standortgebundenheit der Betonierung des Mergelwegs verneint, sondern auch die Bewilligungsfähigkeit im Rahmen der Besitzstandsgarantie, da eine die Identität der ursprünglichen Baute nicht