Die geschützten Magerwiesen würden also auf der gesamten Weglänge um 1,20 m reduziert. Hinzu kommt der Flächenverlust oder zumindest die temporäre Beeinträchtigung durch die Anpassung der bergseitigen Böschung. Dabei sowie bei der sogenannten Ausrundung der Wegkuppe handelt es sich um Terrainveränderungen, welche dem Schutzziel grundsätzlich zuwiderlaufen und deshalb gemäss § 8 Abs. 2 der kommunalen Nutzungsordnung Kulturland unzulässig sind. Die Ersetzung eines Mergeloder Schroppenwegs durch einen Betonspurweg kann in einem hochsensiblen Gebiet auch nicht mehr als blosser Unterhalt und Erneuerung angesehen werden.