Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, durch die geplanten Sanierungsarbeiten werde weder mit neuen Wegen zusätzliches Kulturland verbraucht noch geschützte Magerwiesen flächenmässig reduziert, werde doch lediglich auf der Fläche der bestehenden Wege der Belag erneuert. Diese Behauptung wurde durch Feststellungen anlässlich der Augenscheinsverhandlung klar widerlegt. So wurde beim M-Weg eine bestehende Wegbreite von 2,30 m gemessen (Augenscheinsprotokoll, S. 2, act. 68, Voten I._____ und K._____), der geplante neue Weg würde aber 3,50 m breit. Die geschützten Magerwiesen würden also auf der gesamten Weglänge um 1,20 m reduziert.