Ein Abweichen vom Schutzziel, Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung ungeschmälert zu erhalten, ist gemäss Art. 7 Abs. 1 TwwV nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung dienen. Die Vermeidung von Unfallgefahren beim Befahren von Feldwegen durch bauliche Verbesserungen dient zwar dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren, was auch im öffentlichen Interesse liegt.