Nach Art. 8 Abs. 7 der Nutzungsordnung Kulturland der Gemeinde B._____ sind die Magerwiesen in den Naturschutzzonen nur ein- bis zweimal pro Jahr zu schneiden. Zusätzlich müssen im Herbst die Hecken geschnitten werden. Hinzu kommen Arbeiten im Wald und die Holzabfuhr, welche üblicherweise im Winter erfolgen. Diese Arbeiten können in der Regel geplant und bei trockener Witterung ausgeführt werden, wenn die Traktion auf den bestehenden Flurwegen weniger beeinträchtigt ist. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 9. September 2022 wurde allerdings von einem Mitglied der Ausführungskommission der A.___