Nachdem das Längsgefälle beim M-Weg 19–26 % und beim N-Weg zwischen 19–30 % beträgt, erachtet die Beschwerdeführerin Betonspuren in den besonders steilen Abschnitten als für die Bewirtschaftung des Lands unverzichtbar. Auch die Landwirtschaft Aargau DFR hat sich in ihren Stellungnahmen vom 25. April 2022 (act. 43) und 4. Januar 2023 (act. 81) dahingehend geäussert, die geplanten Betonspuren seien für eine sichere Zufahrt und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des erschlossenen Gebiets unverzichtbar, das heisst im Sinne des Raumplanungsgesetzes in der Landwirtschaftszone notwendig und bewilligungsfähig (Art. 16a Abs. 1 RPG).