, vom 12. Oktober 2020, act. 11 ff.). Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerdeschrift ferner auf das Kreisschreiben 4/2019 "Grundsätze zur Subventionierung von Güterwegen" des Bundesamts für Landwirtschaft, wonach auf kurzen, geraden und übersichtlichen Strecken ohne Absturzgefahr Längsneigungen bis 25 % zugelassen sind, bei Längsneigungen über 18 % aber in der Regel Betonwege realisiert werden sollen. Nachdem das Längsgefälle beim M-Weg 19–26 % und beim N-Weg zwischen 19–30 % beträgt, erachtet die Beschwerdeführerin Betonspuren in den besonders steilen Abschnitten als für die Bewirtschaftung des Lands unverzichtbar.