2 von 7 Kulturland am Z._____ und T._____ der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere (Absatz 1). Soweit nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen und dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) nicht gestattet (Absatz 2). In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzenund Tierwelt beeinträchtigen kann (Absatz 3). Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können dagegen bewilligt werden (Absatz 4).