Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 7 Abs. 1 TwwV). Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass nur Bauten und Anlagen errichtet und Bodenveränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel nicht widersprechen (Art. 8 Abs. 3 lit. b TwwV).