Der Schutz und der Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung obliegt den Kantonen; sie haben diesen zu ordnen, rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen zu treffen und für deren Durchführung zu sorgen (Art. 18a Abs. 2 NHG). Trockenwiesen von nationaler Bedeutung sind gemäss Art. 6 Abs. 1 TwwV ungeschmälert zu erhalten. Das Schutzziel umfasst insbesondere die Erhaltung und Förderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer ökologischen Grundlagen; die Erhaltung der für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und Dynamik sowie eine nachhaltig betriebene Land- und Waldwirtschaft.