Als Wald gelten auch Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen im Wald (Art. 2 Abs. 2 lit. b Bundesgesetz über den Wald [Waldgesetz, WaG], vom 4. Oktober 1991). Die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden gilt als Rodung (Art. 4 WaG). Rodungen sind grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine Ausnahmebewilligung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; b) das Werk muss