Beide Wegprojekte sind ausserhalb der Bauzonen, in der Landwirtschaftszone und teilweise im Waldgebiet geplant. Gemäss Kulturlandplan 2018 der Gemeinde B._____ (beschlossen von der Gemeindeversammlung am (…), genehmigt vom Regierungsrat am (…), mit Teiländerung Kulturlandplan T._____, genehmigt vom Regierungsrat am (…) ist die Landwirtschaftszone im Projektperimeter überlagert mit den Naturschutzzonen "Magerwiesen 1-Schnitt" beziehungsweise "Magerwiesen 2- Schnitt und Fromentalwiesen". Beide Wegprojekte befinden sich überdies gemäss Kantonalem Richtplan in einem Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (Flurnamen T._____ beziehungsweise Z._____).