Die Beschwerdeführenden (gemäss Anhang) haben die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 592.15, gesamthaft Fr. 2'592.15, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– wird ihnen noch Fr. 592.15 in Rechnung gestellt. 3. Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ eine Parteikostenentschädigung von Fr. 1'100.– unter solidarischer Haftbarkeit auszurichten. 5 von 5