Vorliegend ist der Streitwert praxisgemäss auf Fr. 3'500.– zu beziffern (10 % der geschätzten Baukosten von Fr. 35'000.– für eine neue Antennenanlage mit Mast; vgl. Baugesuchsformular, act. 32). Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.– beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung zwischen Fr. 600.– und Fr. 4'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Der Streitwert (Fr. 3'500.–) liegt deutlich im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens (bis Fr. 20'000.–). Die Schwierigkeit des Falls war gering, der Aufwand ebenfalls. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Parteikosten der Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'100.– inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 8c AnwT) festzusetzen. Beschluss 1.