4 von 5 mit 31 Abs. 2 und 33 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Sie haben ausserdem dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat die Parteikosten unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen (§§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VRPG). Die durch ihren Konzernrechtsdienst handelnde Beschwerdegegnerin ist hingegen nicht anwaltlich vertreten und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (§§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit 29 VRPG).