Im bereits erwähnten Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023, auf das die Beschwerdeführenden vom instruierenden Rechtsdienst des Regierungsrats ausdrücklich hingewiesen wurden (vgl. Instruktionsschreiben vom 17. März 2023, act. 184), bestätigte das Bundesgericht mit einer ausführlichen Begründung die Bundesrechtskonformität sowohl der angeordneten Abnahmemessungen (ebendort E. 8) als auch des Qualitätssicherungssystems (QS-Systems) der Beschwerdegegnerin, in welches die Anlage integriert werden muss (ebendort E. 9). Für den Regierungsrat gibt es angesichts dieser Ausführungen des Bundesgerichts keinen Zweifel, dass die vorzunehmenden und der Abteilung für Umwelt BVU