Auf den gegen den Gemeinderat erhobenen Vorwurf der Gehörsverletzung ist daher nicht näher einzugehen. Die für den Vollzug zuständige Abteilung für Umwelt BVU ihrerseits hat sich in ihrer Stellungnahme zu den Einwendungen vom 17. September 2021 ausführlich mit den Argumenten der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt (vgl. ebendort, S. 9 f., act. 74).