Zum Vollzug und zur Beurteilung sowie Zustimmung zu Baugesuchen im Geltungsbereich der NISV ist der Kanton beziehungsweise das zuständige Departement (BVU) abschliessend zuständig. Dem Gemeinderat kommt als kommunale Baubewilligungsbehörde in diesem Bereich keine Kompetenz zu (vgl. §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 2 lit. f EG UWR). Er musste und durfte daher die Rügen bezüglich nichtionisierender Strahlung nicht selbst beurteilen, sondern konnte diesbezüglich auf die Zustimmungsverfügung des BVU verweisen. Auf den gegen den Gemeinderat erhobenen Vorwurf der Gehörsverletzung ist daher nicht näher einzugehen.