Die Baubewilligung ist daher von Amtes wegen mit der von der Abteilung für Umwelt BVU angeregten Auflage im Sinne einer vertrauensbildenden Kontrolle zu ergänzen (vgl. ähnlich RRB Nr. 2021- 000904 vom 11. August 2021, Erw. 5.4). Die Ergebnisse der Abnahmemessung sind den Beschwerdeführenden zur Kenntnis zu bringen (zum entsprechenden Anspruch auf Akteneinsicht der Beschwerdeführenden vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2022 vom 16. Juni 2023 E. 6). 5. Die Beschwerdeführenden bemängeln ferner den Vollzug bei adaptiven Antennen und werfen insbesondere dem Gemeinderat vor, sich mit diesen Argumenten nicht auseinandergesetzt zu haben (Beschwerde, S. 12 f., act. 98–100).