Es sind deshalb für alle relevanten, das heisst die höchstbelasteten OMEM die erforderlichen Prognosen erstellt worden. Dies gilt auch für das von den Beschwerdeführenden erwähnte Vorprojekt für die Schulanlage, für welche die Beschwerdegegnerin eine unbestritten gebliebene Strahlenbelastung von 2,73 V/m ausgewiesen hat (OMEN 9; Beschwerdeantwort, S. 14, act. 126). Die mit Parkplätzen versehene Parzelle bbb kann, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde, S. 14, act. 98), nicht als unüberbaut im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV angesehenen werden. Vielmehr gilt diese als teilweise überbaut.