Die Beschwerdeführenden rügen generell eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und weisen auf mögliche Gesundheitsschäden durch Mobilfunkstrahlung hin (Beschwerde, S. 6 f., act. 105 f.). Das Bundesgericht hat, in Kenntnis der von den Beschwerdeführenden angeführten Newsletter-Son- derausgabe der Beratenden Expertengruppe nicht-ionisierende Strahlung (BERENIS) vom Januar 2021 sowie anderer Studien, Berichte und Publikationen, die Rechtmässigkeit der Immissions- und Anlagegrenzwerte erst kürzlich bestätigt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C-153/2022 vom 11. April 2023 E. 6 und 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.391 vom 6. Juli 2023).