In Q._____ wurden für Mobilfunkanlagen keine besonderen Planungsmassnahmen zur Festlegung der Mobilfunkstandorte erlassen. Ferner setzt das kantonale Recht keinen Bedürfnisnachweis voraus (vgl. insbesondere § 26 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern [EG Umweltrecht, EG UWR] vom 4. September 2007). Gleiches gilt für das Bundesrecht, welches für Anlagen innerhalb der Bauzonen weder einen Bedürfnisnachweis noch eine Interessenabwägung fordert (Urteil des Bundesgerichts 1C_245/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 2.3 mit Hinweisen).