Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass am vorliegenden Standort ein Bedarf für zusätzliche Sendeleistung oder gar für die 5G-Technologie im Allgemeinen bestehe (Beschwerde, S. 11 f., act. 100 f.). Infrastrukturbauten – zu denen auch Mobilfunkantennen gehören – sind in Bauzonen nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Grundsätzlich ist es Sache des kantonalen (beziehungsweise kommunalen) Rechts und der Nutzungsplanung festzulegen, in welchen Zonen welche Infrastrukturbauten und -anlagen zulässig sind (Art. 22 Abs. 2 lit. a und 23 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979).