Demgegenüber kann über die Frage der Rechtmässigkeit der Korrekturfaktoren und deren Anwendung einzig im Zusammenhang mit einem allfälligen konkreten Begehren im Einzelfall entschieden werden; allerdings muss dies nach der Praxis des Regierungsrats im ordentlichen Baubewilligungsverfahren beurteilt werden (RRB Nr. 2021-001491 vom 22. Dezember 2021, Erw. 1.1). Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeantrag 2 abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführenden in Ziffern 2.2, 2.3 und 2.4 ihrer Beschwerde mit diesen Korrekturfaktoren und deren möglichen Auswirkungen argumentieren (Beschwerde, S. 7–11, act. 101–105), sind sie daher vorliegend nicht weiter zu hören. 3. 3.1