Vorliegend kommen keine Korrekturfaktoren zur Anwendung, weshalb die Antennenanlage wie eine konventionelle Antenne zu behandeln ist (vgl. Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom 1. September 2023, S. 4 zweitletzter Absatz, act. 145). Infolgedessen besteht diesbezüglich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein aktuelles Feststellungsinteresse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 7.2, in welchem das Bundesgericht diese Frage offenliess). Demgegenüber kann über die Frage der Rechtmässigkeit der Korrekturfaktoren und deren Anwendung einzig im Zusammenhang mit einem allfälligen konkreten Begehren im Einzelfall entschieden werden;