Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind grundsätzlich nur zulässig, sofern an der Feststellung ein aktuelles schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 142 V 2 E. 1.1; Urteil 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 1 mit Hinweisen).