Die Beschwerdeführenden verlangen mit dem Beschwerdeantrag 2 eventualiter die Feststellung, dass Ziff. 63 von Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 gesetzeswidrig ist und bezüglich der Anlage keine Korrekturfaktoren angewendet werden dürfen.