Davon sind wegen des hohen Streitwerts 20 % und, da die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist, die MwSt. abzuziehen; dies führt zu einem Betrag von aufgerundet Fr. 5'169.–. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 23. September 2022 aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens gehen auf die Staatskasse. 3. Der A._____ AG, Q._____, wird eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 5'169.– (ohne MwSt.) aus der Staatskasse entrichtet. 4 von 4