Da vorliegend die Rückzahlung von Fr. 511'920.– strittig ist, beträgt der Streitwert ebenfalls Fr. 511'920.–. Bei einem Streitwert über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.– beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 7'000.– bis Fr. 22'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 5 AnwT). Der Streitwert liegt im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens. Die Schwierigkeit des Falls war gering, der Aufwand ebenfalls. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Parteikosten der Beschwerdeführerin auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Davon sind wegen des hohen Streitwerts 20 % und, da die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist, die MwSt. abzuziehen;