Angesichts dieses Verfahrensausgangs ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens werden dementsprechend auf die Staatskasse genommen (§§ 29 Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs. 2 VRPG). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat beim vorliegenden Verfahrensausgang zudem einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 32 Abs. 2 VPRG).