Da der angefochtene Entscheid aufgehoben wird, kann offenbleiben, ob der nicht leicht von der Hand zu weisende Vorwurf der Beschwerdeführerin zutrifft, das AWA habe das rechtliche Gehör verletzt (Beschwerde, S. 14–16, act. 29–31), und ob diese Gehörsverletzung allenfalls als geheilt angesehen werden könne, wie das AWA in seiner Beschwerdeantwort geltend macht (vgl. ebendort, S. 3, act. 51). 4.