Angesichts dessen ist die zweite Widerrufsvoraussetzung nicht gegeben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Gutheissung der Beschwerde. Zum gleichen Ergebnis wäre man gelangt, wenn der Entscheid entsprechend den Ausführungen in Erw. 2.2 an das AWA zurückgewiesen würde. Eine Rückweisung zum erneuten Entscheid mit offenem Ausgang in der Hauptsache gilt nach der Praxis als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2022.378 vom 22. Mai 2023, Erw. III.2. mit Hinweisen). 3 von 4 3.