Das AWA hat den Vertrauensschutz mit dem Verweis auf falsche Umsatzangaben der Beschwerdeführerin und deren Kenntnis im Vergleich zur hohen Rückzahlungssumme als relativ gering gewichtet. Diese Gewichtung ist angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht haltbar. Aufgrund der verschiedenen Angaben des AWA zu den Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin und auch aufgrund der nicht eindeutigen rechtlichen Grundlagen ist offensichtlich nicht erstellt, von welcher Umsatzeinbusse rechnerisch genau auszugehen ist: Art. 958c Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR] vom 30. März