Da diesen ausstehenden Feststellungen aufwändige betriebswirtschaftliche Analysen von Liquiditätskennzahlen und zusätzliche Unterlagen der Beschwerdeführerin erfordern (insbesondere Jahresrechnungen und Saldobilanzen 2021 und 2022), fällt ein reformatorischer Entscheid des Regierungsrats als Beschwerdeinstanz von vornherein ausser Betracht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb grundsätzlich (kassatorisch) aufzuheben und er wäre folglich an das AWA zur nachträglichen Feststellung des hypothetischen 12-monatigen Liquiditätsbedarfs der Beschwerdeführerin ab April 2021 zurückzuweisen. 2.3