Wenn die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 eine Umsatzeinbusse von 26,6 % gegenüber den beiden Vorjahren erlitten hat, dann erweisen sich sowohl der widerrufene Entscheid in seiner Begründung als auch der angefochtene Entscheid in seiner Begründung und im Ergebnis als falsch. Mit dieser Umsatzeinbusse ist zumindest § 7a Abs. 1bis SonderV 2020-2 anwendbar und es müsste die Höhe der Härtefallleistungen nach dem Liquiditätsbedarfs der Beschwerdeführerin für die kommenden 12 Monate ab Antragsstellung, das heisst ab 6. April 2021 berechnet werden (vgl. § 7a Abs. 1bis SonderV 2020-2, letzter Satz; kantonales Merkblatt für Unternehmen, S. 10, Ziff. 3.1).