2 von 4 Wenn die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 eine Umsatzeinbusse von 26,6 % gegenüber den beiden Vorjahren erlitten hat, dann erweisen sich sowohl der widerrufene Entscheid in seiner Begründung als auch der angefochtene Entscheid in seiner Begründung und im Ergebnis als falsch.