Angesichts des Umstands, dass sich die Umsatzangabe gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung auf den "Einzelabschluss des gesuchstellenden Unternehmens" beziehen müssen, erscheint diese letzte Berechnung des AWA mit einer Umsatzeinbusse von 26,6 % am besten mit den rechtlichen Vorgaben übereinzustimmen. Sie basiert auch auf der vom AWA im angefochtenen Entscheid verlangten Bruttodarstellung (vgl. nachfolgend Erw. 2.3). Für die weiteren Überlegungen ist daher von ihrer Richtigkeit auszugehen.