Bei seiner Berechnung in der Duplik spricht das AWA von einer "alternativen (betriebswirtschaftlichen) Sichtweise", bei welcher es die Innentransaktionen mit der beschwerdeführerischen Schwestergesellschaft in S._____ exkludiert (Duplik, S. 2 f., act. 60 und 61). Angesichts des Umstands, dass sich die Umsatzangabe gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung auf den "Einzelabschluss des gesuchstellenden Unternehmens" beziehen müssen, erscheint diese letzte Berechnung des AWA mit einer Umsatzeinbusse von 26,6 % am besten mit den rechtlichen Vorgaben übereinzustimmen.