25. November 2020 – eine Umsatzeinbusse von mehr als 25 % Beitragsvoraussetzung für die Ausrichtung einer Härtefallleistung. Das AWA ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass keiner dieser beiden Schwellenwerte erreicht worden ist (vgl. ebendort, S. 2 unten, Beilage 27 der Vorakten des AWA). 2.2.2 Das AWA hat im Verlauf des vorliegenden Verfahrens mit fachlicher Unterstützung der D._____ AG verschiedene Berechnungen zu den Umsatzsatzverlusten der Beschwerdeführerin vorgenommen, die sich wie folgt darstellen: