So verlangte der im widerrufenen Entscheid angewendete § 7d Abs. 1 SonderV 2020-2 eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 % gegenüber dem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 als Voraussetzung für die vom Bund zur Hälfte mitfinanzierte Ausrichtung von Fixkostenbeiträgen im Sinne von § 7d Abs. 3 SonderV 2020-2. Für die Anwendbarkeit von § 7a Abs. 1bis SonderV 2020-2 war – in Abweichung zur bundesrechtlich festgelegten Umsatzeinbusse von mehr als 40 % gemäss Art. 5 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom