Umsatzeinbussen ab einer gewissen Höhe im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie bildeten eine Anspruchsvoraussetzung für die Ausrichtung von Härtefallleistungen. So verlangte der im widerrufenen Entscheid angewendete § 7d Abs. 1 SonderV 2020-2 eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 % gegenüber dem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 als Voraussetzung für die vom Bund zur Hälfte mitfinanzierte Ausrichtung von Fixkostenbeiträgen im Sinne von § 7d Abs. 3 SonderV 2020-2.