Das AWA hat seine Verfügung vom 7. Mai 2021 (nachfolgend: widerrufener Entscheid) mit der Begründung widerrufen, dass die Auszahlung von Härtefallleistungen an die Beschwerdeführerin auf der Grundlage von nicht korrekten Umsatzangaben erfolgt sei. Das AWA hat ausserdem erwogen, dass der Vertrauensschutz vorliegend nicht überwiege, weil die Fehlerhaftigkeit der widerrufenen Verfügung der Beschwerdeführerin bekannt und von dieser wegen falscher Umsatzangaben selbst verursacht worden sei (vgl. den angefochtenen Entscheid, S. 3, Beilage 27 der Vorakten des AWA). Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde davon aus, richtige Umsatzangaben gemacht zu haben (Beschwerde, S. 16 ff.