Die E._____ AG und die Einwohnergemeinde Q._____ werden verpflichtet, den Beschwerdeführenden die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'800.– zu je ⅓, das heisst je mit Fr. 600.–, zu ersetzen. b) Der verbleibende Drittel der Parteikosten (das heisst Fr. 600.–) wird den Beschwerdeführenden aus der Staatskasse entrichtet. 4 von 4