In Gutheissung der Beschwerde werden die Entscheide des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen) vom 29. April 2020 und des Gemeinderats Q._____ vom 10. Oktober 2022 aufgehoben. 2. a) Die E._____ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 783.70, insgesamt Fr. 2'783.70 zu bezahlen. b) Der durch die Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird diesen im Umfang von Fr. 2'000.– aus der Staatskasse zurückerstattet. 3. a)