Die Höhe der Parteientschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich in Verfahren mit einem Streitwert nach den §§ 8a–8c und 12a des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987. Bausachen sind praxisgemäss vermögensrechtliche Streitsachen; der Streitwert beträgt in der Regel 10 % der Bausumme (vgl. AGVE 1992, S. 398). Vorliegend wird eine Bausumme von Fr. 79'000.– ausgewiesen (vgl. Gesuchsformular, act. 32). Der Streitwert beträgt somit Fr. 7'900.–. Für Streitwerte bis Fr. 20'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 600.– bis Fr. 4'000.– (§ 8a Abs. 1 lit.