3 von 4 Da den kantonalen und kommunalen Vorinstanzen vorliegend kein Vorwurf gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG gemacht werden kann, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten dem Verfahrensausgang entsprechend allein der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat ebenso ⅓ der Parteikosten der Beschwerdeführenden zu tragen. Der Rest der Parteikosten geht zu je ⅓ zulasten der unterliegenden Einwohnergemeinde und der Staatskasse.