546 [mit Sicht auf den verglasten Balkon im 1. OG]). Ihre Nutzbarkeit als Raum innerhalb eines Gebäudes lässt sich daher nicht mit den in BGE 128 II 378 E. 6.1, erwähnten wetterabhängigen, dem Aufenthalt im Freien dienenden Balkonen und Dachterrassen vergleichen. An der Qualifikation als Wintergarten vermag auch die Aussage der Abteilung für Umwelt BVU nichts zu ändern, wonach diese anlässlich eines Augenscheins festgestellt habe, dass keine festangebrachten Heizinstallationen vorhanden seien (vgl. Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom 13. Juli 2023, act. 659).