Abgesehen von diesem, wohl einem Versehen zuzuschreibenden formellen Fehler erweist sich aber insbesondere die Situierung dieses OMEN Nr. 7 als unzutreffend. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht ausführen, handelt es sich beim vollständig verglasten Balkon im 3. Obergeschoss (OG) des Gebäudes S-Strasse 39b um einen Wintergarten beziehungsweise um eine verglaste Veranda und somit nicht um einen herkömmlichen Balkon, womit der Wintergarten beziehungsweise die verglaste Veranda als OMEN, das heisst als Raum in einem Gebäude, zu qualifizieren ist, in dem sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV; vgl. Beschwerde, S. 10, act. 585).