Es kann nicht Aufgabe des Regierungsrats im Beschwerdeverfahren sein, allfällige Anstösserinnen/Anstösser, das heisst Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter auf den Nachbargrundstücken, über die geänderten Projektunterlagen und deren Konsequenzen zu informieren. Ein reformatorischer Entscheid fällt deshalb schon aus formellen Gründen ausser Betracht. 2.4